Im Rahmen des PUEG-Entwurfs ist geplant, den Beitrag zur Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 auf 3,4 Prozent zu erhöhen. Eine Entlastung soll für Eltern mit zwei Kindern oder mehr erfolgen.
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Neue Regelungen zur Pflegeunterstützung mit dem PUEG
Der Entwurf des neuen Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes PUEG sieht eine Erhöhung des gesetzlich festgelegten Beitragssatzes von 3,05 auf 3,4 Prozent vor.
Das Hauptziel ist es, die Leistungen in der stationären und ambulanten Pflege zu verbessern. Jedoch gibt es Bedenken seitens der Krankenkassen und Sozialversicherungen bezüglich des aktuellen Entwurfs der Pflegereform. Die Versicherten werden voraussichtlich den größten Teil der Kosten selbst finanzieren müssen.
Bundesregierung plant Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)
Die Stabilisierung der sozialen Pflegeversicherung steht im Mittelpunkt des PUEG-Kabinettsbeschlusses, wobei die finanzielle Situation Vorrang vor dem Personalmangel hat.
Mit dem PUEG ist geplant, die Leistungsbeträge zum 1. Januar 2025 noch einmal merklich anzuheben, was den zweiten Schritt darstellt.
- Das Pflegegeld erfährt zum 1. Januar 2024 eine Anhebung um fünf Prozent.
- Ab dem 1. Januar 2024 erfolgt eine Erhöhung der ambulanten Sachleistungsbeträge um fünf Prozent.
- Bis zu zehn Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld pro Kalenderjahr und pro pflegebedürftiger Person können von pflegenden Angehörigen beansprucht werden.
- Abhängig von der Verweildauer gewähren Pflegekassen vollstationären Pflegeeinrichtungen eine Zuschlagserhöhung von fünf bis zehn Prozent gemäß § 43c SGB XI.
- Automatische Anpassung von Geld- und Sachleistungen an die Preisentwicklung zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 1. Januar 2028.
- Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit wird mit Hilfe neuer Verfahren verbessert.
- Erweiterung des Personalbemessungsverfahrens in der stationären Pflege um weitere Umsetzungsstufen.
- Gründung eines Zentrums für digitale Innovationen im Pflegesektor
- Erhöhung der Fördermöglichkeiten für digitale und technische Investitionen in Pflegeeinrichtungen
Gemäß dem PUEG-Referentenentwurf wird der allgemeine Beitragssatz zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte angehoben, um bestimmte Ziele zu erreichen.
Künftig soll die Bundesregierung den Beitragssatz durch eine Rechtsverordnung anpassen können, um kurzfristige Finanzierungsbedarfe zu erfüllen. Die Details dazu sind in der beigefügten Infografik aufgeführt.
PUEG: Bundesrat setzt sich mit dem Thema auseinander
Es fand eine Debatte im Bundesrat statt, bei der die Forderung nach mehr Bundesmitteln für die Pflege im Zusammenhang mit dem PUEG und den Zuschüssen zum Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung erhoben wurde.
Die Länderkammer bittet darum, regelmäßige Quantifizierungen der Leistungsausgaben und Beitragszahlungen für eine Familienversicherung ohne Beiträge sowie die Beitragsfreiheit während Mutterschafts- und Elternzeit durchzuführen.
Weiterhin sieht der Bundesrat im Rahmen des PUEG vor, dass die Leistungsausgaben für Rentenversicherungsbeiträge von Pflegepersonen und Pflegeunterstützungsgeld durch Bundesmittel gedeckt werden.
Die Stellungnahme aus der Plenarsitzung wird an die Bundesregierung weitergeleitet, um eine Gegenäußerung in Bezug auf das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG zu verfassen. Anschließend findet im Bundesrat die abschließende Beratung statt.
Arbeitgeber können vom Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) profitieren
Arbeitgeber stehen durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG vor Veränderungen und zusätzlichen Aufgaben. Die AOK hat insbesondere das PUEG und das damit einhergehende Pflegeunterstützungsgeld in Bezug auf den zeitlichen Rahmen der Umsetzung kritisiert. Die Bewältigung dieser neuen Anforderungen bedeutet einen erheblichen Arbeitsaufwand für Arbeitgeber, da sie nun die Elternschaft ihrer Angestellten und die Anzahl der Kinder nachweisen müssen.
Es ist die Pflicht der Arbeitgeber, entsprechende Belege zu sammeln
Arbeitgeber müssen nun den Nachweis erbringen, dass ihre Angestellten Eltern sind, um die korrekten Beiträge in der Lohnabrechnung abführen zu können. Dieser Nachweis wird gegenüber den beitragsabführenden Stellen erbracht. Einige Arbeitgeber verfügen bereits über entsprechende Angaben und Nachweise, während andere diese noch einholen müssen. In der Regel wird die Elterneigenschaft durch Vorlage der Geburtsurkunden der Kinder nachgewiesen.
Es ist noch nicht abschließend geklärt, wie man mit Adoptivkindern umgehen sollte. Die entsprechenden Nachweise müssen bis zum 30. Juni 2023 eingereicht werden und sollten an das Lohn- oder Steuerbüro bzw. die Pflegekassen gesendet werden. Eine korrekte Abrechnung der Pflegebeiträge im Juli 2023 ist nur möglich, wenn diese Nachweise vorhanden sind. Dadurch werden aufwendige Nachberechnungen sowie unnötige personelle und finanzielle Belastungen vermieden.
Es obliegt den Arbeitgebern, ihre Mitarbeiter über die Vorgehensweise zu informieren und sie aufzufordern, Nachweise für nach dem 30. Juni 2023 geborene Kinder unaufgefordert einzureichen.
Arbeitnehmer mussten bisher den PV-Zuschlag ab dem 23. Lebensjahr nicht zahlen, wenn sie ihre Elternschaft nachweisen konnten. Dafür wurden meist die ELSTAM-Daten genutzt, bei denen mindestens ein halber Kinderfreibetrag angegeben sein musste. Diese Information wurde als ausreichender Nachweis für die Elternschaft angesehen. Die Anzahl der Kinder spielte bisher keine Rolle bei der Berechnung der Zuschläge, doch nun ist sie relevant.
Der Kinderfreibetrag allein genügt nicht, um festzustellen, ob ein Angestellter Mutter oder Vater ist. Aus diesem Grund entsteht für Arbeitgeber eine zusätzliche Belastung, da sie genaue Informationen über die Elternschaft ihrer Mitarbeiter ermitteln müssen. Das neue Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG führt außerdem zu einer weiteren Belastung der Versicherten ohne Kinder oder mit nur einem Kind.
Häufige Fragen zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG
Ist Pflegeunterstützungsgeld das gleiche wie Pflegegeld?
Die Pflegeperson erhält kein Pflegegeld, sondern dieses wird an den pflegebedürftigen Verwandten ausgezahlt. Die Pflegeperson erhält jedoch das Pflegeunterstützungsgeld direkt. Das Pflegegeld kann über einen längeren Zeitraum bewilligt werden, während das Pflegeunterstützungsgeld nur für kurze Zeiträume gewährt wird.
Was gibt es für Pflegeleistungen?
Zu den Pflegeleistungen zählen Pflegegeld, ambulante Pflege, Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie stationäre Pflege. Darüber hinaus sind Kombinationsleistungen möglich.
Was ändert sich ab 2023 in der Pflege?
Im Rahmen des PUEG-Gesetzes werden Veränderungen im deutschen Pflegesystem erwartet, wie zum Beispiel eine geplante Erhöhung von Pflegegeld und Pflegesachleistungen sowie die Implementierung eines neuen Nutzungsrahmens für das Pflegeunterstützungsgeld.
Vollstationäre Pflegeeinrichtungen müssen künftig den Personalbedarf individuell berechnen und qualifiziertes Personal bereithalten. Die Umsetzung der neuen Vorgaben ist für das Jahr 2025 geplant.
Was bedeutet das PUEG?
Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurde in einem Entwurf des Bundeskabinetts beschlossen. Es geht um eine Reform der Pflegeversicherung, die zum 1. Januar 2024 in Kraft treten soll. Sowohl die ambulante als auch die stationäre Pflege sind hiervon betroffen.
Was ist das Ziel vom PUEG?
Der PUEG verfolgt das Ziel, die häusliche Pflege zu verbessern und Pflegepersonen zu entlasten. Zusätzlich sollen die Beiträge zur Pflegeversicherung für Eltern ab dem zweiten Kind gesenkt und die Digitalisierung in der Pflegebranche vorangetrieben werden.