Durch die einstweilige Verfügung des Landgerichts Traunstein (Aktenzeichen 2 HK O 1211/23) wurde einer Vertriebspartnerin eines Unternehmens untersagt, insgesamt 68 rechtswidrige Werbeaussagen für Nahrungsergänzungsmittel des US-Herstellers „ROOT WELLNESS LLC“ aus Tennessee zu verwenden. Das Gericht hat damit klargestellt, dass die genannten Aussagen gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen und daher unzulässig sind.
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Schnellverfahren: Verbote gegen bekannte Ernährungswissenschaftlerin und TV-Autorin
Mit den eilig erlassenen Verboten wurde gezielt eine Diplom-Ernährungswissenschaftlerin (Univ.) angesprochen, die im Raum Rosenheim tätig ist und Werbung für das Unternehmen und seine Produkte gemacht hat. Darüber hinaus war sie nach eigenen Angaben als Autorin für das „ARD Buffet Magazin“ tätig.
CLEAN SLATE wirbt mit Klinoptilolith, enthält ihn jedoch nicht
Das Hauptprodukt „CLEAN SLATE“ wird auf einigen Onlineshops hierzulande zum Preis von rund 100 Euro pro 30 ml-Fläschchen angeboten. Es handelt sich um ein Nahrungsergänzungsmittel, das gemäß der Deklaration verschiedene Inhaltsstoffe enthält, darunter Vitamin C (Ascorbinsäure), Meersalz, Siliziumdioxid („Kieselsäure“) als Zusatzstoff und Kaliumsorbat zur Konservierung. Trotz fehlender wissenschaftlicher Belege bewirbt der Hersteller das Produkt rechtswidrig als modernes Entgiftungsmittel und Allerheilmittel.
Berichten zufolge wird der Zusatzstoff Siliziumdioxid, auch als „Kieselsäure“ umgangssprachlich bezeichnet, angeblich aus dem Zeolith Klinoptilolith gewonnen, wodurch er dessen Eigenschaften vermeintlich übernimmt. Allerdings besteht Siliziumdioxid gemäß seiner chemischen Formel SiO2 stets aus oxidiertem Silizium und zwei Sauerstoffatomen. Es handelt sich hierbei um einen gebräuchlichen Zusatzstoff.
Aufgrund einiger Aspekte in der vorliegenden Geschichte liegt die Vermutung nahe, dass sie möglicherweise erfunden wurde, um den hohen Gewinn mit einem simplen Produkt zu rechtfertigen. Die wiederholte Behauptung in der Werbung, dass der Zusatzstoff eine „Weiterentwicklung“ des komplexen Klinoptiloliths darstellt, spricht ebenfalls dafür. Das Landgericht hat die irreführende Geschichte der Ernährungswissenschaftlerin nicht gutgeheißen und alle Angaben untersagt, die auf Zeolith und Klinoptilolith verweisen. Es sollte auch beachtet werden, dass Kieselsäure kaum in Clean Slate enthalten ist. Darüber hinaus ergab die Analyse der Inhaltsstoffe, die dem Gericht vorgelegt wurde, dass das Siliziumdioxid als Zusatzstoff zu Vitamin C und Meersalz nur in minimaler Menge in dem Produkt enthalten ist.
Werbung mit Entgiftungsversprechen: Der Hauptaspekt einer umstrittenen Kampagne
Laut Werbung des Herstellers und seiner Vertriebspartner soll das Produkt aufgrund der Verwendung von Klinoptilolith als Weiterentwicklung in der Lage sein, Giftstoffe im Körper zu binden und auszuleiten. Im Gegensatz zu herkömmlichen Zeolithen, die lediglich im Verdauungstrakt wirksam sind, verspricht das verkleinerte Molekül des Produkts, dass die Toxine den gesamten Körper, einschließlich des Gehirns, erreichen können. Allerdings existieren bisher weder Anhaltspunkte noch fundierte Nachweise aus Anwendungsbeobachtungen und Studien, die diese Behauptung unterstützen.
Unter der EU Health Claims Verordnung sind sämtliche Werbeaussagen, die mit Gesundheit oder der Verringerung von Körpergewicht in Verbindung stehen, verboten, sofern sie nicht in der veröffentlichten Gemeinschaftsliste aufgeführt sind. Zusätzlich dazu müssen klärende Angaben als Zusatz zu den „Claims“ gemacht werden, um Missverständnisse zu vermeiden. Ein obligatorischer Hinweis auf den Vorteil einer gesunden Ernährung, den keine Nahrungsergänzungsmittel ausgleichen können, ist ein Beispiel dafür.
Kritik an Werbeaussagen: Gesundheitsbehauptungen müssen nachweisbar sein
Es gibt keinerlei wissenschaftliche Grundlage dafür, dass Kieselsäureprodukte eine gesundheitsfördernde Wirkung haben oder bei der Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten hilfreich sind. Die Vertriebspartnerin hat jedoch behauptet, dass das Produkt „CLEAN SLATE“ bei bestimmter Dosierung sogar positive Effekte bei schweren Erkrankungen wie Fibromyalgie, MS, chronischem Müdigkeitssyndrom, chronischer Borreliose, Autismus und Herzkreislauferkrankungen haben könnte.
Die grob illegalen Angaben stießen beim Landgericht auf keinerlei Verständnis, was zur Folge hatte, dass ein Verbot ausgesprochen wurde. Dieses Verbot wird mit der Androhung von Ordnungsgeldern oder sogar Ordnungshaft bei Nichteinhaltung sanktioniert. Dennoch gibt es einen positiven Aspekt in der beworbenen Produktwerbung: Es wird empfohlen, bei der Einnahme der Tröpfchen viel Wasser zu trinken. Diese Empfehlung könnte dazu beitragen, einige der Wunderheilungsgeschichten zu erklären, die von anderen Vertriebspartnern verbreitet werden, ohne dass sie Quellenangaben oder den Nachweis ihrer Authentizität liefern.
Serien-Werbeverbote erweitert: Nicht nur eine Produktkategorie betroffen
Neben einer breiten Palette anderer Nahrungsergänzungsmittel führt ROOT WELLNESS, ein führender US-Hersteller, auch Produkte wie „ZERO-IN“, „RESTORE“, „IMMUN DEFENSE SHIELD“, „NATURAL BARRIER SUPPORT“, „RELIVE GREENS“ und „GIVE ME BACK MY YOUTH“. Bedauerlicherweise wurden einige Werbeaussagen, die von Vertriebspartnern verwendet wurden, vom Gericht als rechtswidrig eingestuft und untersagt.
Herausforderungen im Umgang mit Kritik: Opferverachtung als Problem identifiziert
Bei vorzeitigen Urteilen über Kunden, die man um erhebliche Geldbeträge „erleichtert“ hat, sollte man berücksichtigen, dass diese Art von „Werbung“ insbesondere Menschen mit Krankheiten anspricht, darunter chronisch Kranke und Personen mit schweren Erkrankungen. In ihrer Not greifen diese Menschen nach jeder möglichen Hoffnung, nach jedem Rettungsanker, und sind daher in einer Zwangslage, in der sie bereit sind, auch viel Geld für kostenintensive und zweifelhafte Hilfsmittel auszugeben. Daher ist es von großer Bedeutung, dass Schutzmaßnahmen gegen solche Scharlatanerie uneingeschränkt und konsequent im Bereich des Verbraucherschutzes umgesetzt werden.
Das Landgericht Traunstein hat in dem besagten Fall mit dem Aktenzeichen 2 HK O 1211/23 ein Verbot verhängt. Die adressierte Vertriebspartnerin kann gegen diese Entscheidung Widerspruch einlegen und dadurch die Möglichkeit auf eine weitere Verhandlung vor Gericht erhalten, um ein abschließendes Urteil im Eilverfahren zu erzielen.